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Änderung § 89 BNotO vom 01.08.2021

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§ 89 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 89 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
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§ 89


(Text neue Fassung)

§ 89 Regelung durch Satzung


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Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung.



1 Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. 2 Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.