§ 111c BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 111c BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 111c | (Text neue Fassung)§ 111c Beklagter |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten, 1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß; 2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist. | |
2 Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen den Leiter des Prüfungsamtes zu richten. | 2 Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen die Leitung des Prüfungsamtes zu richten. |
(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt. |