§ 117 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 117 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 117 | (Text neue Fassung)§ 117 (weggefallen) |
Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes: 1. Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter übertragen. 2. 1 Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. 2 § 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. |