Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7d BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7d BNotO, alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7d BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 7d BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 7d


(Text neue Fassung)

§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. 2 Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. 3 Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.

(2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige