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Änderung § 23 BNotO vom 01.08.2021
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§ 23 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 23 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 23 | (Text neue Fassung)§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen |
(Textabschnitt unverändert) Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt. |
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