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Änderung § 23 BNotO vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 23 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 23


(Text neue Fassung)

§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen


(Textabschnitt unverändert)

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

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