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Änderung § 111d BNotO vom 01.08.2021

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§ 111d BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 111d BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 111d


(Text neue Fassung)

§ 111d Berufung


(Textabschnitt unverändert)

1 Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. 2 Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.



(heute geltende Fassung)