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Änderung § 82 BNotO vom 01.08.2021
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§ 82 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 82 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 82 | (Text neue Fassung)§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz. (3) 1 Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2 Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. |
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