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Änderung § 27 BNotO vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 BNotO, alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 27 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 27 | (Text neue Fassung)§ 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. 2 Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. 3 Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten. 4 § 9 bleibt unberührt. (2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen. |
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