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Änderung § 109 BNotO vom 01.08.2021

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§ 109 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 109 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 109


(Text neue Fassung)

§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften


vorherige Änderung

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.



Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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