Änderung § 105 BNotO vom 01.08.2021

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§ 105 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 105 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105


(Text neue Fassung)

§ 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts


vorherige Änderung

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.



Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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