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Änderung § 61 BNotO vom 01.08.2021
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§ 61 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 61 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 61 | (Text neue Fassung)§ 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. 2 Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen einer Notarvertretung oder eines Notarassessors haftet. 3 § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. 4 Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt. (2) 1 Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. 2 Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können. (3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht. |
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