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Änderung § 91 BNotO vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 91 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 91 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 91


(Text neue Fassung)

§ 91 Erhebung von Beiträgen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.



(heute geltende Fassung)