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Änderung § 100 BNotO vom 01.08.2021

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§ 100 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 100 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 100


(Text neue Fassung)

§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung


(Textabschnitt unverändert)

1 Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



(heute geltende Fassung) 

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