§ 112 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 112 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 112 | (Text neue Fassung)§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |