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Änderung § 10 BNotO vom 01.08.2021

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§ 10 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 10 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 10


(Text neue Fassung)

§ 10 Amtssitz


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. 2 In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. 3 Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. 4 Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

(2) 1 Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. 2 Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. 3 Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) 1 Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. 2 Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. 3 Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden *) werden. 4 Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

 
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