Tools:
Update via:
Änderung § 10 BNotO vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BNotO, alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 10 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 10 | (Text neue Fassung)§ 10 Amtssitz |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. 2 In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. 3 Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. 4 Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht. (2) 1 Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. 2 Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. 3 Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen. (3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten. (4) 1 Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. 2 Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. 3 Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden *) werden. 4 Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al0-152492.htm