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Änderung § 95a BNotO vom 01.08.2021
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§ 95a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 95a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 95a | (Text neue Fassung)§ 95a Verjährung |
(1) 1 Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. 2 Diese Frist wird durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. 3 Sie ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes gehemmt. (2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt. | (1) 1 Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2 Abweichend davon 1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, 2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt. (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer 1. eines Widerspruchsverfahrens, 2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, 3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, 4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und 5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens, 2. die Erhebung der Disziplinarklage und 3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage. |
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