Tools:
Update via:
Änderung § 63 BNotO vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 63 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 2 NotBRMoG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 63 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 63 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 63 Einsicht der Notarkammer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2 § 78i bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2 § 78i bleibt unberührt. |
(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al0-162980.htm