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Änderung § 120 BNotO vom 01.01.2022
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§ 120 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 120 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv | |
(Text alte Fassung) (1) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. (2) 1 Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bereits vom zuständigen öffentlichen Archiv verwahrt, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen und Abschriften vom Notar erteilt, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben worden waren. 2 In sonstigen Fällen werden sie von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. 3 § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 4 Für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. 5 Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. 2 Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden. (2) 1 Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. 2 Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu. |
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