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Änderung § 78p BNotO vom 22.07.2022

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§ 78p BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 78p BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) (später in Kraft)

(2) (später in Kraft)

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die technischen Anforderungen an das Videokommunikationssystem, die Videokommunikation und die elektronische Identifizierung,

2.
die Einzelheiten der Datensicherheit und

3.
die technische Ausgestaltung der Signaturerstellung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

(2) 1 Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch

1. die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,

2. die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,

3. das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und

4. das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.

2 Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen. *)

(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung des Videokommunikationssystems,

2. den
technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,

3.
die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,

4.
die Datensicherheit und

5.
die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen.


---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a G. v. 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)