Tools:
Update via:
Änderung § 81 BNotO vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 10 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 81 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 81 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 81 Wahl des Präsidiums | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2 Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2 Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer. 3 § 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Notarkammer die der Bundesnotarkammer tritt. |
(2) 1 Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Generalversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al0-166139.htm