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Änderung § 95a BNotO vom 01.08.2022

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§ 95a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 95a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 95a Verjährung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. 2 Diese Frist wird durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. 3 Sie ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes gehemmt.

(2) Ist vor Ablauf der Frist
wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2 Abweichend davon

1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn
das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,

2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen
eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung
wird gehemmt für die Dauer

1. eines
Widerspruchsverfahrens,

2. eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens,

3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,

4. eines
wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und

5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,

2. die Erhebung der Disziplinarklage und

3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.


(heute geltende Fassung) 

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