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Änderung § 78q BNotO vom 01.08.2022
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§ 78q BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 78q BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem | |
(Text alte Fassung) (1) (später in Kraft) | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. 2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. |
(2) 1 Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. |
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