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Änderung § 78a BNotO vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78a BNotO, alle Änderungen durch Artikel 5 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 78a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 78a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über

1. Vollmachtgeber,

2. Bevollmächtigte,

3. die Vollmacht und deren Inhalt,

4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,

vorherige Änderung

5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und

6. den Vorschlagenden.



5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,

6. den Vorschlagenden,

7. den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und

8. den Ersteller einer Patientenverfügung.


(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung und Führung des Registers,

2. die Auskunft aus dem Register,

3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,

4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und

5. die Einzelheiten der Datensicherheit.



(heute geltende Fassung)