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Änderung § 7d BNotO vom 09.04.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 9. April 2009 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7d BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 7d BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 7d (neu) | (Text neue Fassung)§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel |
(1) 1 Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. 2 Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. 3 Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt. (2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes. |
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