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Änderung § 105 BNotO vom 01.04.2024

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§ 105 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 105 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts


(Text alte Fassung)

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

(heute geltende Fassung)