§ 109 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 109 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften | |
(Text alte Fassung) Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. |