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Änderung § 85 BNotO vom 01.09.2009
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§ 85 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 85 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Text alte Fassung) § 85 | (Text neue Fassung)§ 85 Einberufung der Generalversammlung |
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Er führt den Vorsitz in der Versammlung. Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll. (2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden. (3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch schriftlich oder telegrafisch gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. | (1) 1 Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2 Er führt in ihr den Vorsitz. 3 Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen. (2) 1 Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. 2 Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden. (3) 1 Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2 vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden kann. 2 In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend. (4) 1 Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2 Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen. |
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