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Änderung § 111c BNotO vom 01.09.2009

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§ 111c BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 111c BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
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§ 111c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111c Beklagter


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(1) 1 Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,

1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

2 Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen die Leitung des Prüfungsamtes zu richten.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.