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Änderung § 112 BNotO vom 01.09.2009
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§ 112 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 112 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 112 | (Text neue Fassung)§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung |
Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. | 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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