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Änderung § 112 BNotO vom 01.09.2009

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§ 112 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 112 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 112


(Text neue Fassung)

§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung


vorherige Änderung

Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.



1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


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