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Änderung § 98 BNotO vom 01.01.2010

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§ 98 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 98 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98


(Text neue Fassung)

§ 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen


vorherige Änderung

(1) Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden.

(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geldbußen
gegen Notare nur bis zu zehntausend Euro, gegen Notarassessoren nur bis zu eintausend Euro verhängen.



1 Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. 2 Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. 3 § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung.