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Änderung § 78 BNotO vom 28.12.2010
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§ 78 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 78 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
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(Text alte Fassung) § 78 | (Text neue Fassung)§ 78 Aufgaben |
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere | (1) 1 Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat insbesondere |
(Textabschnitt unverändert) 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; 2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; 4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert; | |
5. durch Beschluß der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; 6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen. (2) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen. | 5. durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; 6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen; 7. den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen; 8. das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen; 9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten; 10. ein Videokommunikationssystem zu betreiben, das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht. (2) Die Bundesnotarkammer führt 1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), 2. das Zentrale Testamentsregister (§ 78c), 3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h). (3) 1 Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2 Sie kann insbesondere 1. Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen, 2. Notardaten verwalten und 3. die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen. |
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