Tools:
Update via:
Änderung § 78a BNotO vom 28.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78a BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 28. Dezember 2010 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 78a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 78a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 78a | (Text neue Fassung)§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung |
(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister). In dieses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht, deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und den Vorschlagenden aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) Dem Gericht wird auf Ersuchen Auskunft aus dem Register erteilt. Die Auskunft kann im Wege der Datenfernübertragung erteilt werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, die Auskunft aus dem Register und über Anmeldung, Änderung, Eintragung, Widerruf und Löschung von Eintragungen zu treffen. | (1) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über 1. Vollmachtgeber, 2. Bevollmächtigte, 3. die Vollmacht und deren Inhalt, 4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, 5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung, 6. den Vorschlagenden, 7. den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und 8. den Ersteller einer Patientenverfügung. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung und Führung des Registers, 2. die Auskunft aus dem Register, 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, 4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und 5. die Einzelheiten der Datensicherheit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al0-26322.htm