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Änderung § 20 BNotO vom 01.09.2013
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§ 20 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 20 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 20 | (Text neue Fassung)§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen |
(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen. | (1) 1 Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. 2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen. | |
(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist. | (3) 1 Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. 2 Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist. 3 Öffentlich erfolgende freiwillige Versteigerungen nach Satz 1 gelten als öffentliche Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig. | |
(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. | (5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. |
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