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Änderung § 77 BNotO vom 08.09.2015

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§ 77 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 77 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77


(Text neue Fassung)

§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz.



(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.


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