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Änderung § 78e BNotO vom 08.09.2015
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§ 78e BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 78e BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 78e | (Text neue Fassung)§ 78e Sterbefallmitteilung |
(1) 1 Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. 2 Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für: 1. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister, 2. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und 3. die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. (2) 1 Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erblasser; 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens. 2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Dabei sind auch zu berücksichtigen 1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg; 2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz. 3 Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht. (4) 1 Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. (5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. | 1 Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich 1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 und 2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1. 4 Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch. |
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