Tools:
Update via:
Änderung § 82 BNotO vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 136 NotBRMoG am 8. September 2015 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 82 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 82 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 82 | (Text neue Fassung)§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz. | |
(3) Das Präsidium erstattet dem Bundesminister der Justiz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. | (3) 1 Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2 Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al0-50143.htm