Änderung § 65 BNotO vom 18.05.2017

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§ 65 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 65 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65


(Text neue Fassung)

§ 65 Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. 2 Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.



(1) 1 Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. 2 Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. 2 Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.






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