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Änderung § 66 BNotO vom 18.05.2017
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§ 66 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 66 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 66 | (Text neue Fassung)§ 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht |
(1) 1 Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Versammlung der Kammer beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen. | (1) 1 Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer zu veröffentlichen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. | |
(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Kammer tätigen Notare und Notarassessoren vor. | (3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor. |
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