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Änderung § 100 BNotO vom 18.05.2017

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§ 100 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 100 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 100


(Text neue Fassung)

§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung


vorherige Änderung

Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht zugewiesen sind, für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist.



1 Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


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