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Änderung § 110a BNotO vom 18.05.2017
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§ 110a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 110a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 110a | (Text neue Fassung)§ 110a Tilgung |
(1) 1 Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. 2 Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. 3 Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist. (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen. (5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und für Mißbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. 2 Die Frist beträgt fünf Jahre. (6) 1 Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind auf Antrag des Notars nach fünf Jahren zu tilgen. 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. | (1) 1 Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. 2 Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. 4 Die Fristen betragen 1. fünf Jahre bei a) Ermahnungen durch die Notarkammer, b) Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde, c) Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben, d) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe; 2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; 3. 20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist. 5 Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend. (2) 1 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2 Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. 3 Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden. (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange 1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, 2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder 3. eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist. (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen. |
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