Tools:
Update via:
Änderung § 117b BNotO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 117b BNotO, alle Änderungen durch Artikel 9 NotBRMoG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 117b BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 117b BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 117b | (Text neue Fassung)§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern |
(1) 1 Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. 2 Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist. (2) Abweichend von § 47 Nr. 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 2010 im Amt bleiben. | 1 Abweichend von § 5 Absatz 5 kann auch zum Notar bestellt werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. 2 Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn die Person als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre in einem juristischen Beruf tätig war und notariatsspezifische Kenntnisse nachweist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al0-60854.htm