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Änderung § 78e BNotO vom 09.06.2017

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§ 78e BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 78e BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78e


(Text neue Fassung)

§ 78e Sterbefallmitteilung


vorherige Änderung

(1) 1 Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. 2 Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für:

1.
die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister,

2.
die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und

3. die Erteilung von Auskünften aus dem
Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(2) 1 Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Antragsteller
und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

2. im Fall des Absatzes 1 Satz
2 Nummer 2 der Erblasser;

3. im Fall
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Dabei sind auch zu berücksichtigen

1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg;

2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister
und für Auskünfte: die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz.

3 Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach
§ 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.

(4) 1 Die Registerbehörde bestimmt
die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

(5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.




1 Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 und

2.
die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1.

4 Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.


(heute geltende Fassung)