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Änderung § 78j BNotO vom 09.06.2017

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§ 78j BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 78j BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
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§ 78j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. 2 Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für

1. die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und

2. die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.

(2) 1 Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon

a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,

b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,

c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.

2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.

(3) 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. 3 Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.

(4) 1 Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.