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Änderung § 47 BNotO vom 01.06.2007

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§ 47 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 47 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47


(Text neue Fassung)

§ 47 Erlöschen des Amtes


(Textabschnitt unverändert)

Das Amt des Notars erlischt durch

vorherige Änderung

1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

2. Entlassung (§ 48),

3. bestandskräftigen Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt im Fall des § 3 Abs. 2, es sei denn, die Zulassung bei einem Gericht ist nach § 34 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung erloschen,

4.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung 49),

5.
Amtsenthebung (§ 50),

6.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil 97),

7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).




1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),

2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

3. Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),

4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen
Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

6. bestandskräftige
Amtsenthebung (§ 50),

7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf
Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.