Tools:
Update via:
Änderung § 4a BNotO vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 4a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Bewerbung |
(1) 1 Notarstellen sind auszuschreiben. 2 Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1. (2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen. (3) 1 War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. 4 Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al152259-0.htm