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Änderung § 7c BNotO vom 01.08.2021

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§ 7c BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 7c BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 7c


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. 2 Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa eine Stunde dauern. 3 In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4 In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.

(2) 1 Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern besteht. 2 Sie müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein. 3 Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, bestellter Prüfer. 4 Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein.

(3) 1 Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. 2 Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, als Zuhörer zulassen. 3 An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

(4) 1 Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfer den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. 2 Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3 Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. 4 Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. 2 Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa 45 Minuten dauern. 3 In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4 In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.

(2) 1 Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. 2 Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. 3 Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. 4 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein.

(3) 1 Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. 2 Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, das Zuhören gestatten. 3 An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

(4) 1 Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfenden den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. 2 Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3 Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. 4 Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.