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Änderung § 7d BNotO vom 01.08.2021
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§ 7d BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 7d BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7d | |
(1) 1 Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. 2 Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. 3 Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt. | |
(Text alte Fassung) (2) Über einen Widerspruch entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes. | (Text neue Fassung) (2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes. |
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