Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7d BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7d BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7d BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 7d BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 7d


(1) 1 Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. 2 Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. 3 Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.

(Text alte Fassung)

(2) Über einen Widerspruch entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.

(Text neue Fassung)

(2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes.