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Änderung § 11a BNotO vom 01.08.2021
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§ 11a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 11a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11a | |
(Text alte Fassung) 1 Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. 2 Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Pflichten zu beachten. 3 Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. 4 Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Pflichten zu beachten. | (Text neue Fassung) 1 Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. 2 Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Amtspflichten zu beachten. 3 Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. 4 Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Amtspflichten zu beachten. |
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