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Änderung § 31 BNotO vom 01.08.2021
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§ 31 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 31 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(Text alte Fassung) Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten. | (Text neue Fassung) Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten. |
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