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Änderung § 44 BNotO vom 01.08.2021
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§ 44 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 44 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. 2 Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten. (2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil die für seine Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. 2 Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten. (2) Die Amtshandlungen der Vertretung sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind. |
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